Außenlicht

Freiburger Satzungen gegen Lichtverschmutzung und Förderprogramme für Außenbeleuchtung

Außenbeleuchtung Sicherheit in Freiburg: Satzungen gegen Lichtverschmutzung, Förderprogramme, DIN EN 12464-2 und Vergleich mit anderen Kommunen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Außenbeleuchtung Sicherheit und Lichtverschmutzung regelt Freiburg im Breisgau über Leitlinien, Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB und Auflagen nach § 22 BImSchG.
  • Für die Finanzierung gelten die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative, das BAFA-Programm für Energieeffizienz und KfW-Kredite.
  • Typische Grenzwerte sind Abschirmung nach unten, höchstens 3000 Kelvin Lichtfarbe und Dimmung zwischen 22 und 6 Uhr.
  • DIN EN 12464-2 nennt Wartungswerte für Arbeitsstätten im Freien, DIN EN 13201 die Lichtklassen öffentlicher Straßen.
  • Der Vergleich zeigt unterschiedliche Wege: Stadtstaat, Sternenpark und baden-württembergische Kommune regeln verschieden.
  • Planer müssen Lichtimmissionen, Normkonformität und die Verwendung der Fördermittel belegen.

Freiburger Satzungen gegen Lichtverschmutzung im Überblick

Freiburg im Breisgau regelt die Außenbeleuchtung nicht mit einer einzigen Lichtsatzung, sondern mit einem Bündel verbindlicher Instrumente. Dazu gehören Leitlinien für die öffentliche Straßenbeleuchtung, Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 Baugesetzbuch und Auflagen in Baugenehmigungen. Den Rahmen für Auflagen zum Schutz vor Lichtimmissionen liefert § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Zwei Instrumente tragen die Praxis. In Bebauungsplänen für neue Quartiere lassen sich abgeschirmte Leuchten, begrenzte Lichtfarben und feste Betriebszeiten festsetzen. Beim neuen Stadtteil Dietenbach greift dieses Instrument. Für die eigene Straßenbeleuchtung gelten zusätzlich städtische Leitlinien, die warmweiße LED und geregelte Betriebszeiten vorschreiben.

Die konkreten Werte folgen den Empfehlungen des Umweltbundesamts und den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen. Üblich sind ein nach oben abgestrahlter Lichtanteil unter einem Prozent, eine Farbtemperatur von höchstens 3000 Kelvin und für sensible Lagen 2200 Kelvin.

In Freiburg im Breisgau gelten diese Werte für städtische Neubauten und für die Sanierung der Straßenbeleuchtung.

Zwischen 22 und 6 Uhr darf die Beleuchtung gedimmt oder abgeschaltet werden. Ausnahmen gelten für Hauptverkehrsstraßen, Fußgängerüberwege und sicherheitsrelevante Anlagen. Wer eine neue Außenbeleuchtung errichtet, muss die technischen Anforderungen einhalten; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zuständig sind das Umweltamt und das Baurechtsamt.

Für Planer heißt das, Leuchtenauswahl, Lichtlenkung und Betriebszeiten früh mit der Kommune abzustimmen. Eine pauschale Standardlösung reicht nicht, weil die Anforderungen je nach Gebietstyp variieren. Einen Überblick über Ursachen und kommunale Gegenmaßnahmen bietet der Artikel zu Lichtverschmutzung, Wikipedia.

Rechtliche Grundlagen der Freiburger Vorgaben

Vier Ebenen greifen ineinander: das Bauplanungsrecht mit dem Instrument der Festsetzung, das Immissionsschutzrecht mit dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die Naturschutzgesetzgebung Baden-Württembergs und die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz. Freiburg nutzt alle vier, weil keine dieser Ebenen für sich genommen konkrete Leuchtenwerte vorgibt.

Förderprogramme für Außenbeleuchtung in Freiburg

Förderprogramme für Außenbeleuchtung in Freiburg stammen überwiegend aus Bundesmitteln und werden durch städtische Anforderungen ergänzt. Drei Quellen sind für kommunale und gewerbliche Vorhaben relevant.

Die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative wird von der Zukunft Umwelt Gesellschaft (ZUG) betreut. Sie fördert die Sanierung der Beleuchtung in kommunalen Liegenschaften, in der Straßenbeleuchtung und in Außensportanlagen. Die Grundförderung lag zuletzt bei 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen konnten bis zu 65 Prozent erhalten. Anträge sind vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

Für Unternehmen, Vereine und Kirchengemeinden ist die Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft die naheliegende Adresse. Das Modul 3 fördert Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich LED-Beleuchtung mit Zuschüssen ab etwa 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten höhere Sätze. Auch hier gilt: kein Fördergeld für bereits begonnene Vorhaben.

Kommunen mit großem Leuchtenbestand nutzten früher zusätzlich KfW-Kredite. Mit dem Programm 268 Energieeffiziente Stadtbeleuchtung gab es dafür ein eigenes Angebot, das inzwischen geschlossen ist. Heute laufen Beleuchtungsvorhaben über die allgemeinen KfW-Programme für energetische Sanierung.

Wer in Freiburg im Breisgau Fördermittel beantragt, muss die Einhaltung der städtischen Vorgaben nachweisen. Abschirmung, Lichtfarbe und Betriebszeiten aus dem Lichtplan gehören in das Beleuchtungskonzept. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist ausgeschlossen. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Richtlinienfassungen, weil Sätze und Fristen angepasst werden.

Das Umweltbundesamt empfiehlt in seinen Veröffentlichungen zur Außenbeleuchtung, Licht nur dort einzusetzen, wo es nötig ist, es nach unten zu richten und warme Lichtfarben zu wählen. Einen Überblick über seine Publikationen gibt der Service | Umweltbundesamt.

Förderfähige Maßnahmen im Überblick

  • Umrüstung von Leuchten auf abgeschirmte LED mit warmer Lichtfarbe
  • Einbau von Dimm- und Steuerungssystemen mit Zeitprogramm
  • Rückbau überflüssiger Beleuchtungsanlagen
  • Erstellung von Lichtplänen und Beleuchtungskonzepten
  • Messung und Dokumentation der Lichtimmissionen nach der Umrüstung

Vergleich mit den Vorgaben anderer deutscher Kommunen

Die Regelungsdichte unterscheidet sich deutlich, ebenso die Förderung.

Kommune oder Region Instrument Besonderheit
Freiburg im Breisgau (Baden-Württemberg) Leitlinien, Festsetzungen in Bebauungsplänen, Vorgaben für die Straßenbeleuchtung Stadtweite Vorgaben zu Abschirmung und Lichtfarbe, gekoppelt an Förderauflagen
Sternenpark Rhön (Hessen, Bayern, Thüringen) Regionale Vereinbarungen im Biosphärenreservat 2014 als Sternenpark anerkannt, strenger Gebietsschutz
Sternenpark Westhavelland (Brandenburg) Naturpark mit Lichtleitfaden 2014 anerkannt, ländlicher Raum mit weiten Dunkelzonen
Sternenpark Eifel (Nordrhein-Westfalen) Nationalpark mit Beleuchtungsvorgaben 2019 anerkannt, Schutz des Nachthimmels als Hauptziel
Hamburg Bauordnungsrecht und städtische Fachleitfäden Kein kommunales Lichtgesetz, Schwerpunkt auf städtischen Bauvorhaben
Berlin Landesvorgaben und Programme für energetische Sanierung Förderschwerpunkt Energieeffizienz, Lichtfarbe nachrangig

Freiburg im Breisgau wählt einen stadtweiten Ansatz, der Siedlungsgebiet, Gewerbe und Straßenbeleuchtung erfasst. Die Sternenpark-Regionen begrenzen die Beleuchtung dagegen flächendeckend in einem definierten Gebiet. Ihre Vorgaben sind dort strenger, weil der Nachthimmel als Schutzgut anerkannt ist.

Baden-Württemberg hat den Rahmen verschärft. Aus dem Volksbegehren Artenvielfalt ging 2020 ein Gesetzespaket hervor, das auch die Außenbeleuchtung betrifft. Freiburg nutzt diesen Rahmen und ergänzt ihn um eigene Festsetzungen. In Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Sachsen dominieren dagegen Leitfäden ohne verbindliche Lichtwerte.

In Hamburg und Berlin tragen Bauordnungsrecht, Leitfäden und Förderung die Praxis. Abschirmung und Lichtfarbe spielen vor allem bei städtischen Bauvorhaben eine Rolle. Für Planer folgt daraus: Eine Anlage, die in Freiburg zulässig ist, muss in der Rhön oder in Berlin nicht genehmigungsfähig sein.

DIN EN 12464-2 und Sicherheitsanforderungen im Freien

DIN EN 12464-2 behandelt die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien und ergänzt DIN EN 12464-1 für Innenräume. Sie gilt für Verkehrswege auf Betriebsgeländen, Umschlag- und Lagerflächen, Baustellen, Hafenanlagen und Parkflächen. Öffentliche Straßen fallen dagegen unter DIN EN 13201 mit den Lichtklassen M für Fahrverkehr, C für Konfliktbereiche und P für Fußgängerwege.

Die Norm arbeitet mit Wartungswerten, die am Ende der Nutzungsdauer einzuhalten sind. Für Verkehrswege im Freien nennt sie in der Regel 20 Lux bei einer Gleichmäßigkeit von 0,25. Für Flächen mit höheren Sehanforderungen steigen die Werte. Blendung wird über GR-Werte begrenzt, die Farbwiedergabe über den Ra-Index.

Angewandt wird die Norm über die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.4, sobald der Außenbereich Arbeitsstätte ist. Reine Verkehrsflächen der öffentlichen Hand fallen nicht unter die Arbeitsstättenverordnung, sondern unter Straßenrecht und kommunale Vorgaben. Beide Regelwerke greifen in Freiburg im Breisgau ineinander: Die Norm liefert die Mindestwerte für Sicherheit, die kommunalen Vorgaben begrenzen die Wirkung nach außen.

Der Zielkonflikt lässt sich mit gerichteter Beleuchtung lösen. Leuchten mit asymmetrischer Lichtverteilung, Abschirmung und Präsenzmeldern erfüllen die Normwerte und halten Streulicht zurück. Eine Überbeleuchtung verlangt die Norm an keiner Stelle.

Für genehmigungsbedürftige Anlagen und für Beschwerden wegen Lichtimmissionen gilt der immissionsschutzrechtliche Rahmen. Welche Verfahrensschritte dabei greifen, regelt die 9. BImSchV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis. Kommunale Vorgaben konkretisieren diesen Rahmen vor Ort.

Der Flächenverbrauch spielt ebenfalls eine Rolle. Wer Außenbeleuchtung plant, sollte versiegelte Flächen, Randstreifen und Landschaftsschutz berücksichtigen. Hinweise dazu gibt das Umweltbundesamt unter Flächensparen, Böden und Landschaften erhalten | Umweltbundesamt.

Normen und Regelwerke für Planer

Neben DIN EN 12464-2 und DIN EN 13201 sind die Arbeitsstättenverordnung und die ASR A3.4 zu beachten, wenn Außenbereiche zu Arbeitsstätten gehören. Für elektrische Anlagen gilt die DGUV Vorschrift 3 mit Prüfpflichten. Die LiTG und der ZVEI bieten fachliche Orientierung zu Leuchtentechnik und Lichtwirkung.

Beispiel: Umrüstung einer kommunalen Außenbeleuchtung

Der folgende Musterfall beschreibt die Umrüstung von 120 Leuchten in einem Freiburger Stadtteil mit Wohnbebauung und einer Gemeindestraße. Die Anlage stammt aus den 1990er Jahren, arbeitet mit Quecksilberdampflampen und strahlt breit ab. Anwohner beschweren sich über Streulicht, die Energiekosten steigen. Alle Zahlen sind Annahmen einer Beispielrechnung.

Das Vorgehen erfolgt in sieben Schritten:

  1. Bestandsaufnahme aller Leuchten mit Leistung, Alter und Lichtverteilung.
  2. Messung der Beleuchtungsstärke auf Verkehrsflächen und Parkflächen.
  3. Prüfung der Anforderungen nach DIN EN 12464-2 für die jeweilige Sehaufgabe.
  4. Auswahl abgeschirmter LED-Leuchten mit 2700 Kelvin und asymmetrischer Optik.
  5. Planung einer Zeitsteuerung mit Dimmung zwischen 22 und 6 Uhr.
  6. Antrag auf Förderung vor Beginn der Arbeiten, mit Konzept und Wirtschaftlichkeitsberechnung.
  7. Dokumentation der Messwerte nach der Umrüstung und Abnahme der elektrischen Anlagen.

Die Rechnung unterstellt 80 Watt je alter Leuchte, 30 Watt je LED-Leuchte, 4000 Brennstunden im Jahr, eine Dimmung in der zweiten Nachthälfte und 0,30 Euro je Kilowattstunde. Der Bestand verbraucht rund 38.000 Kilowattstunden, die neue Anlage etwa 13.000. Die Einsparung liegt bei rund 25.000 Kilowattstunden und damit bei etwa 7.500 Euro im Jahr.

Nach der Umrüstung bleibt die Beleuchtungsstärke auf den Verkehrsflächen normkonform. Das Streulicht in den Himmel und zu den Anwohnern nimmt ab, der nach oben abgestrahlte Anteil sinkt unter ein Prozent. Wichtig ist die frühzeitige Abstimmung: Nach der Installation gestellte Förderanträge verlieren den Zuschuss, und ohne Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 scheitert die Abnahme.

Nachweispflichten und Zuständigkeiten für Planer

Planer tragen die Verantwortung für Normkonformität und die Einhaltung der kommunalen Vorgaben. Sie müssen Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit und Blendungsbegrenzung nachweisen. Bei Festsetzungen in Bebauungsplänen kommen Nachweise zur Farbtemperatur und zur Abstrahlung nach oben hinzu. Grundlage ist jeweils die Begründung des Bebauungsplans.

Zuständig für die Genehmigung sind in Freiburg im Breisgau das Umweltamt und das Baurechtsamt. Bei gewerblichen Anlagen kann die Immissionsschutzbehörde beteiligt sein, etwa wenn Beschwerden nach § 22 BImSchG vorliegen. Förderanträge laufen über die zuständige Fachstelle der Stadt.

Die Dokumentation umfasst in der Regel:

  • Beleuchtungskonzept mit Leuchtenauswahl und Lichtverteilung
  • Berechnung der Beleuchtungsstärke nach DIN EN 12464-2
  • Nachweis der maximalen Farbtemperatur
  • Nachweis der Abschirmung und des nach oben abgestrahlten Anteils
  • Nachweis der elektrischen Prüfung nach DGUV Vorschrift 3
  • Messprotokoll nach der Inbetriebnahme
  • Förderbescheid und Verwendungsnachweis

Wer die Nachweise vollständig vorlegt, verkürzt die Abstimmung mit der Kommune. Fehlende Unterlagen führen zu Verzögerungen und gefährden die Förderung. Bei Fragen zu Lichtimmissionen lohnt der Blick in die Publikationen des Umweltbundesamts.

Häufige Fragen

Welche Farbtemperatur ist in Freiburg im Breisgau zulässig? Die städtischen Vorgaben verlangen warmweißes Licht mit höchstens 3000 Kelvin, in sensiblen Lagen 2200 Kelvin. Kaltweiße LED mit hohem Blauanteil sind für Außenbeleuchtung problematisch.

Gilt die Satzung auch für private Grundstücke? Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB enthält, ja. Außerhalb solcher Gebiete greifen allgemeine immissionsschutzrechtliche Regelungen.

Kann ich mehrere Förderprogramme kombinieren? Eine Kombination ist möglich, solange keine Doppelförderung für dieselbe Maßnahme entsteht. Alle Anträge sind vor Beginn der Arbeiten zu stellen.

Was regelt die DIN EN 12464-2? Sie legt Wartungswerte, Gleichmäßigkeit und Blendungsbegrenzung für Arbeitsstätten im Freien fest, etwa Verkehrswege, Parkflächen und Baustellen. Für Verkehrswege nennt sie in der Regel 20 Lux bei einer Gleichmäßigkeit von 0,25.

Wer prüft die Einhaltung der Freiburger Vorgaben? Das Umweltamt und das Baurechtsamt, bei gewerblichen Anlagen zusätzlich die Immissionsschutzbehörde. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Welche Rolle spielt das Umweltbundesamt? Es bündelt Fachinformationen zu Lichtverschmutzung und Außenbeleuchtung und empfiehlt, Licht nur dort einzusetzen, wo es nötig ist, und es nach unten zu richten.

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